Satzung Publixphere e.V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Publixphere". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen, die dem Verständnis politischer Themen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene dienen sollen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Aufbau und die Unterhaltung einer unabhängigen und parteipolitisch neutralen Online-Diskussions- und Informationsplattform verwirklicht. Auf dieser Plattform soll Nutzern die Möglichkeit gegeben werden, über politische Themen offen zu diskutieren. Die Themen werden von den Nutzern vorgeschlagen. Relevante Angebote etablierter Onlinemedien sowie Stellungnahmen und Hintergrundbeiträge politischer Akteure werden zusammengetragen und mit dem Thema verlinkt.
(3) Basierend auf den zuvor online geführten Diskussionen sollen, ggf. gemeinsam mit Partnerorganisationen, nicht im Internet stattfindende Diskussionsveranstaltungen organisiert werden, bei denen Teilnehmer persönlich miteinander in Dialog treten. Nutzer der Onlineplattform werden zu diesen Veranstaltungen eingeladen und aktiv in die Planung einbezogen.
(4) Zu diesem Zweck kann der Verein mit Institutionen kooperieren, die einen ähnlichen Zweck verfolgen oder die Ziele des Vereins fördern.
(5) Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und sich einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichtet fühlen.
(2) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der über die Anerkennung und Förderung der Ziele des Vereins hinaus finanzielle bzw. materielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellen oder den Verein in anderer Weise fördern möchte. Die fördernden Mitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein zusätzliches Stimmrecht.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Für korporative Mitglieder ist zusätzliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft eine vom Verein vorgegebene schriftlich abzugebende Selbstverpflichtung.
(5) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung berührt nicht eine evtl. bestehende Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn eine in der zweiten Mahnung festgelegte Frist abgelaufen und die Streichung für diesen Fall in der Mahnung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Ein förderndes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der fördernden Mitglieder gestrichen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt oder trotz mehrfacher Aufforderungen seinen freiwillig gegenüber dem Verein übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Verletzt ein Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig die Interessen des Vereins oder ist sein Verhalten geeignet, den Ruf des Vereins zu schädigen, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat bei fristgemäßer Einlegung der Berufung diese der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beratung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende als geschäftsführenden Vorstand, der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist und den Verein nach außen vertritt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Übrigen sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen – wobei auch telekommunikative Übermittlung gewählt werden kann – und soll eine Tagesordnung enthalten. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf jede Form und Frist verzichtet werden. Ansonsten beträgt die Frist 7 Tage.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn er abwesend ist, des Sitzungsleiters. Sind Mitglieder des Vorstands aus anerkannten Gründen verhindert, kann ihnen auf ihren Wunsch hin die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe eingeräumt werden. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen.
(3) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in einer Telefonkonferenz sowie im brieflichen oder telekommunikativen Verfahren fassen. Wird im brieflichen oder telekommunikativen Verfahren beschlossen, müssen alle Vorstandsmitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert und es muss mindestens eine Frist von einer Woche zur Stimmabgabe eingeräumt sein.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Konzipierung und Leitung der inhaltlichen Arbeit des Vereins;
(b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
(e) Beschlussfassung über Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern sowie das Ruhen der Mitgliedschaft.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
(3) Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Direktor, der die wissenschaftliche Tätigkeit des Vereins leitet bzw. koordiniert, Personal- und Sachmittel beschafft, die Akten führt und das Vereinsvermögen verwaltet.
(4) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung des Vereins. Inhaltlichen Einfluss auf die Arbeit des Vereins nimmt er nicht. Er kontrolliert die Geschäftsführung und die Rechnungslegung.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und der geschäftsführende Direktor sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung, aber den Ersatz notwendiger Aufwendungen (Reisekosten, Auslagen).
§ 11 Kooperationsvertrag
Der Vorstand schließt ggf. einen Kooperationsvertrag mit den kooperierenden Institutionen, in dem die Grundsätze der Zusammenarbeit und die gegenseitige Bereitstellung und Inanspruchnahme von Personal, Arbeitsräumen, Büchern, Arbeitsgeräten etc. sowie von Verwaltungsleistungen zu regeln sind.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Organe oder durch einen von ihrem gesetzlichen Organ bevollmächtigten Vertreter aus; die Bevollmächtigung ist dem Verein anzuzeigen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) Satzungsänderungen,
(b) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
(c) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan,
(d) Wahl und Abberufung des Vorstands,
(e) Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers,
(f) Wahl von Rechnungsprüfern,
(g) Auflösung des Vereins,
(h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes.
(3) Beschlüsse zu Abs. 2 lit. a) bis f) können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder mit einfacher Post benachrichtigt sind und kein Mitglied widerspricht.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich – wobei auch die telekommunikative Übermittlung gewählt werden kann – unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird nach Maßgabe von Absatz 3 eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel.
(2) Das Mehrheitserfordernis des Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Wahlen. Wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter oder, sind auch diese abwesend, von einem sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 sinngemäß.
§ 16 Beirat
(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins kann ein Beirat gebildet werden, der vom geschäftsführenden Direktor geleitet wird.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden zu dieser Arbeit durch den Vorstand berufen. Eine Berufung erfolgt im Regelfall für drei Jahre, eine Verlängerung ist für weitere drei Jahre möglich.
(3) Der Beirat wird auf der Grundlage einer vom Vorstand zu erlassenden und vom Beirat zu bestätigenden Ordnung tätig. Er soll Empfehlungen für die Arbeit des Vereins aussprechen.
(4) Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen vor seiner Beschlussfassung an den Beirat mit der Bitte um Stellungnahme wenden. Er kann auch einzelne Beiratsmitglieder in seine Arbeit einbeziehen.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind in dieser Funktion ehrenamtlich tätig.
§ 17 Auflösung, Wegfall der Vereinszwecks
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung der Volks- und Berufsbildung.
(4) Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Das gleiche gilt, wenn dies vom Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte.
§ 19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.
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(§ 6 Abs. 1 per Vorstandsbeschluss geändert am 1. Februar 2012, aufgrund von Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg, Geschäftsnummer 95 AR 12/12 B)
(§§ 2 und 17 per Vorstandsbeschluss geändert am 13. Dezember 2012)